Wenn wir auch sagen wir hätten die besondere Befolgung
f(a) immer voraussehen können,
so haben wir sie doch in Wirklichkeit nicht vorausgesehen.
Aber selbst wenn ich sie vorhersehe & ausdrücklich erlaube
so verliert sie sich neben dem allgemeinen Satz &
zwar, weil ich eben aus dem allgemeinen Satz ersehe daß auch
dieser beson
dere
Fall erlaubt
ist & es nicht einfach aus der disjunktiv festgesetzten Erlaubnis
dieses Falles ersehe.
Den
n steht der allgemeine Satz da so nützt mir das
Hinzusetzen des besonderen Falles nichts mehr.
Denn nur im allgemeinen Satz ist ja die Rechtfertigung dieses Zusatzes
weil ich nur aus den allgemeinen Satz ersehen habe daß dieser Fall
erlaubt ist.
Und diese
Erlaubnis || Rechtfertigung so verstehen, daß der
allgemeine Satz eine
Disjunktion ist
könnten wir nur, wenn wir ihn als eine bedingte Disjunktion
definieren würden;
denn nur dann ist er eine.
Was
uns hindert uns ihn so zu definieren?
Nur, daß
wir ihn er keine Disjunktion
ausdrückt sondern er wesentlich von einer Disjunktion verschieden
ist.
Nicht so daß die Disjunktion immer noch etwas übrig läßt, sondern
daß sie das Wesentliche des
allg. Satzes gar nicht berührt
ja, wenn man sie diesem beifügt ihre Rechtfertigung erst von ihm
nimmt.
–––––––– · ––––––––